FAQ

Hier finden Sie häufige Fragen rund um die Stiftung Lichtblick.

Antragsteller

Wer kann Anträge bei der Stiftung Lichtblick stellen?

Der Spendenantrag muss über einen Wohlfahrtsverband / gemeinnützigen Verein oder eine soziale Beratungseinrichtung gestellt werden, welche vorab die soziale Bedürftigkeit und Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung geprüft haben.

Anträge von Privatpersonen werden grundsätzlich nicht angenommen. Diese müssen sich an oben genannte Einrichtungen in ihrer Nähe wenden.

Muss ich als antragsstellender Verein meinen Sitz in (Ost)Sachsen haben?

Nein. Doch da sich die Stiftung Lichtblick als Nachbarschaftshilfe versteht, arbeiten wir vorrangig mit Vereinen / Beratungseinrichtungen zusammen, die im Verbreitungsgebiet der Sächsischen Zeitung und – eingeschränkt - der Leipziger Volkszeitung ansässig sind. Doch das Projekt oder der Klient, auf den sich der Antrag bezieht, muss in (Ost)Sachsen leben bzw. hier stattfinden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag kann gestellt werden, wenn die soziale Bedürftigkeit festgestellt wurde und die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung ausgeschöpft sind. Der Antrag muss durch eine entsprechende gemeinnützig tätige Einrichtung eingereicht werden.

Wie wird ein Antrag auf Unterstützung durch die Stiftung Lichtblick gestellt?

Die Spendenanträge werden online durch eine entsprechende Beratungseinrichtung / einen Wohlfahrtsverband bzw. einen gemeinnützigen Verein gestellt.

Es wird dafür ein Profil in unserem digitalen Spendensystem benötigt. Die Nutzung des Lichtblick-Partner-Logins ist kostenlos. Voraussetzung ist ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes, der die Gemeinnützigkeit bestätigt bzw. ein Nachweis der sozialen Einrichtung (bei staatlichen Institutionen).

Nach erfolgreicher Registrierung der Beratungsstelle können die benötigten Angaben online getätigt werden. Sobald alle Angaben vollständig sind und der entsprechende Antrag beigefügt wurde, kann der Antrag abgeschlossen und durch die Stiftung Lichtblick bearbeitet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gruppenantrag?

In einem Einzelantrag werden die Mittel zur Hilfe für einzelne Personen bzw. Familien beantragt.

Der Gruppenantrag wird in der Regel genutzt um Unterstützung für diverse Gruppenaktivitäten (bspw. Ferienfahrt einer Wohngruppe) zu beantragen.

Jeder Fall wird einzeln durch den Stiftungsvorstand geprüft und über die Höhe der Spende entschieden. Dabei wird sowohl auf Plausibilität als auch die Gleichbehandlung bei ähnlichen Situationen geachtet.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?

Der Vorstand entscheidet in aller Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen. Sind Rückfragen nötig, dauert es länger.

Wird ein Spendenantrag positiv entschieden, wird dies der antragstellenden Einrichtung schriftlich mitgeteilt und eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Verwendung angefordert (Förderzusage).

Die Kopien der Kaufbelege sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre bei den Antragstellern aufzubewahren.

Wie und wo muss die Vergabe dokumentiert werden?

Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet die Vergabe der Spenden gemäß Verwendungszweck auf Verlangen nachzuweisen. Die Förderzusagen und Kopien der Kaufbelege u. ä. sind nach den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre bei den Antragstellern aufzubewahren. 

Wie und wo muss die Vergabe dokumentiert werden?

Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet die Vergabe der Spenden gemäß Verwendungszweck auf Verlangen nachzuweisen. Die Förderzusagen und Kopien der Kaufbelege u.ä. sind nach den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre bei den Antragstellern aufzubewahren.

In welchen Fällen hilft die Stiftung Lichtblick, in welchen nicht?

Die Stiftung Lichtblick hilft vorrangig dort, wo keine finanzielle Unterstützung im beantragten Fall von staatlicher Seite zu erwarten ist oder gewährt wird. Empfangsberechtigt für den sozialen Lichtblick sind Personen in der Region des ehemaligen Regierungsbezirkes Dresden und Döbeln, die aus sozialen, gesundheitlichen oder unverschuldeten wirtschaftlichen Gründen in Not geraten sind sowie soziale / karitative und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine.  

Für Extra-Aktionen wie z.B. die LVZ-Aktion “Ein Licht im Advent” wird gesondert zu Spenden aufgerufen und es gelten die dort festgelegten Richtlinien.

Jeder Antrag wird fallbezogen entschieden. Gleichzeitig achtet die Stiftung auf eine Gleichbehandlung bei ähnlichen Situationen.  

In folgenden Fällen wird in der Regel keine Unterstützung gewährt:  

- Finanzierung dauerhafter Lebenshaltungskosten 

- Kautionen 

- Spezielle, teure medizinische Behandlungen und Therapien  

- Gerichts- und Anwaltskosten 

- Ausbildungskosten 

- Auslandsreisen 

- Haushaltshilfen 

Welche Spendensummen werden bewilligt?

Die Spendengelder dienen als Soforthilfe und Überbrückung. Ziel ist es, in möglichst vielen Fällen mit kleinen Spendenbeträgen zu helfen. Der bewilligte Betrag richtet sich außerdem grundsätzlich nach der konkreten Situation und dem Bedarf und wird fallbezogen entschieden.

Einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt kann bis zu 500 € gewährt werden.

Bei der Bewilligung von Mitteln für den Kauf von Gebrauchsgütern (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Möbel etc.) orientieren wir uns an mittleren Preiskategorien oder am Preisniveau sozialer Möbelkaufhäuser.

Außerdem gibt es für Beratungsstellen die Möglichkeit, einen jährlichen Nothilfefonds zu beantragen, der dann den Einrichtungen die Möglichkeit bietet, den Klienten in Notfällen geringen Beträgen zur Überbrückung (bis 100 Euro pro Person) auszuzahlen.

Wer bekommt die genehmigten Spendensummen ausgezahlt?

Die Spendenmittel werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr bereitgestellt. Die Mittel werden nicht direkt an Betroffene, sondern an die antragstellende Einrichtung überwiesen.

Können Folgeanträge gestellt werden?

Ja, jedoch sollte zwischen dem Abschluss eines Antrags und der Einreichung eines neuen Antrags in der Regel ein angemessener Zeitraum – mindestens ein Jahr - liegen. Zudem muss jeder Antrag einen neuen und nachvollziehbaren Unterstützungsbedarf dokumentieren.

Können auch Sachspenden beantragt werden?

Die Stiftung vergibt finanzielle Mittel zur Anschaffung notwendiger Gebrauchsgüter. Eine direkte Vermittlung von Sachspenden erfolgt nicht. In manchen Fällen kann die Stiftung jedoch auf Partnerorganisationen verweisen.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Je nach Art des Antrags (Einzel- oder Gruppenantrag) werden unterschiedliche Nachweise benötigt, z. B. eine Beschreibung der Notsituation, Angebote oder Rechnungen, Nachweise über staatliche Unterstützungsanträge sowie ggf. Sozialbescheide.

Kann ein Antrag auch abgelehnt werden?

Ja. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ablehnungen erfolgen z. B. bei unzureichender Bedürftigkeitsprüfung, fehlender Plausibilität oder wenn staatliche Leistungen noch nicht ausgeschöpft wurden.

 

Alle FAQ-Einträge finden Sie hier auch als PDF-Datei zum Download.