FAQ

Hier finden Sie häufige Fragen rund um die Stiftung Lichtblick.

Antragsteller

Wer kann Anträge bei der Stiftung Lichtblick stellen?

Der Spendenantrag muss über einen Wohlfahrtsverband, einen gemeinnützigen
Verein oder eine soziale Beratungseinrichtung gestellt werden, welche vorab die
soziale Bedürftigkeit und Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung geprüft haben.
Die Gemeinnützigkeit muss durch einen Finanzamtsbescheid oder eine staatliche
Förderzusage nachgewiesen werden.


Anträge von Privatpersonen werden grundsätzlich nicht angenommen. Diese sollten
sich an oben genannte Einrichtungen in ihrer Nähe wenden.

Muss ich als antragsstellender Verein meinen Sitz in (Ost)Sachsen haben?

Nein. Doch da sich die Stiftung Lichtblick als Nachbarschaftshilfe versteht, arbeiten wir vorrangig mit Vereinen / Beratungseinrichtungen zusammen, die im Verbreitungsgebiet der Sächsischen Zeitung und – eingeschränkt - der Leipziger Volkszeitung ansässig sind. Doch das Projekt oder der Klient, auf den sich der Antrag bezieht, muss in (Ost)Sachsen leben bzw. hier stattfinden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag kann gestellt werden, wenn die soziale Bedürftigkeit festgestellt wurde und die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung ausgeschöpft sind. Der Antrag muss durch eine entsprechende gemeinnützig tätige Einrichtung eingereicht werden.

Wie wird ein Antrag auf Unterstützung durch die Stiftung Lichtblick gestellt?

Die Spendenanträge können ausschließlich digital durch eine entsprechende
Beratungseinrichtung, einen Wohlfahrtsverband oder einen gemeinnützigen Verein
für Klienten oder Projekte gestellt werden.


Es wird dafür ein Profil auf der Lichtblick-Spendenplattform benötigt. Die Nutzung
des Lichtblick-Partner-Logins ist kostenlos. Zugangsvoraussetzung ist ein aktueller
Freistellungsbescheid des Finanzamtes, der die Gemeinnützigkeit bestätigt bzw. ein
Nachweis staatlicher Förderung.  


Nach erfolgreicher Registrierung der Beratungsstelle können die benötigten Angaben online getätigt werden. Sobald alle Angaben vollständig sind und der entsprechende
Antrag beigefügt wurde, kann der Antrag abgeschlossen und durch die Stiftung
Lichtblick bearbeitet werden.  

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gruppenantrag?

In einem Einzelantrag werden die Mittel zur Hilfe für einzelne Personen bzw. Familien beantragt.

Der Gruppenantrag wird in der Regel genutzt um Unterstützung für diverse Gruppenaktivitäten (bspw. Ferienfahrt einer Wohngruppe) zu beantragen.

Jeder Fall wird einzeln durch den Stiftungsvorstand geprüft und über die Höhe der Spende entschieden. Dabei wird sowohl auf Plausibilität als auch die Gleichbehandlung bei ähnlichen Situationen geachtet.

Welche Informationen und Dokumente sollte ein Antrag enthalten?

Für einen Einzelantrag wird eine Fallbeschreibung zur entstandenen Notsituation inklusive einer Skizze des bisherigen Lebensweges, Angaben zu der finanziellen Situation, zu Art und Höhe der Schulden, zum konkreten Verwendungszweck und zur Höhe der beantragten Spendenmittel benötigt. Ein Spendenantrag für Gruppen bzw. Projekte sollte eine detaillierte Projekt- und Zielbeschreibung, einen einfachen Finanzplan, Angaben zur Anzahl der Gruppenteilnehmer, zu Eigenmitteln, zum konkreten Verwendungszweck und zur Höhe der beantragten Spendenmittel enthalten. 

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?

Der Vorstand entscheidet in aller Regel innerhalb von drei Wochen. Sind Rückfragen
nötig, dauert es gegebenenfalls länger.  


Wird ein Spendenantrag positiv entschieden, wird dies der antragstellenden
Einrichtung schriftlich mitgeteilt und eine Bestätigung der ordnungsgemäßen
Verwendung angefordert (Förderzusage).

Ist es möglich, den Zweck umzuwidmen?

Die Spende muss grundsätzlich für den beantragten Zweck verwendet werden. Sollte sich zwischen Antragsstellung und Auszahlung eine Situation ergeben, dass ein Klient / eine Klientin an anderer Stelle dringendere Unterstützung benötigt, gibt es nur eine Chance zur Umwidmung, wenn der Zweck ähnlich ist (anderes Möbel oder Elektrogerät, Ausflug statt Ferien). Dies sollte dann in Abstimmung mit der Stiftung Lichtblick erfolgen.

Eine selbstständige Entscheidung der Klienten über eine anderweitige Nutzung des Spendenbetrages ist nicht möglich und kann zur Rückforderung der Spende führen. Hilfreich zur Vorbeugung können hier Gutscheine, Vereinbarungen mit dem Einzelhandel oder eine Verpflichtungserklärung des Klienten sein. 

Wie und wo muss die Vergabe dokumentiert werden?

Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet die Vergabe der Spenden gemäß Verwendungszweck auf Verlangen nachzuweisen. Die Förderzusagen und Kopien der Kaufbelege u. ä. sind nach den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre bei den Antragstellern aufzubewahren. 

In welchen Fällen hilft die Stiftung Lichtblick, in welchen nicht?

Die Stiftung Lichtblick hilft vorrangig dort, wo keine finanzielle Unterstützung im beantragten Fall von staatlicher Seite zu erwarten ist oder gewährt wird. Empfangsberechtigt für den sozialen Lichtblick sind Personen in der Region des ehemaligen Regierungsbezirkes Dresden und Döbeln, die aus sozialen, gesundheitlichen oder unverschuldeten wirtschaftlichen Gründen in Not geraten sind sowie soziale und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine.  

Für Extra-Aktionen wie z.B. die LVZ-Aktion “Ein Licht im Advent” wird gesondert zu Spenden aufgerufen und es gelten die dort festgelegten Richtlinien.

Über jeden Antrag wird fallbezogen entschieden. Gleichzeitig achtet die Stiftung auf eine Gleichbehandlung bei ähnlichen Situationen.  

In folgenden Fällen wird in der Regel keine Unterstützung gewährt:  

- Darlehen

- Finanzierung dauerhafter Lebenshaltungskosten 

- Kautionen 

- Spezielle, teure medizinische Behandlungen und Therapien (auch: Sterilisation und Vaterschaftstest) 

- Gerichts- und Anwaltskosten 

- Dolmetscherleistungen 

- Ausbildungskosten 

- Auslandsreisen 

- Haushaltshilfen 

Welche Spendensummen werden bewilligt?

Die Spendengelder dienen als Soforthilfe und Überbrückung. Ziel ist es, in möglichst
vielen Fällen mit kleinen Spendenbeträgen zu helfen. Der bewilligte Betrag richtet
sich außerdem grundsätzlich nach der konkreten Situation und dem Bedarf und wird
fallbezogen entschieden.


Bei der Bewilligung von Mitteln für den Kauf von Gebrauchsgütern (z. B.
Waschmaschinen, Kühlschränke, Möbel etc.) orientieren wir uns an mittleren
Preiskategorien oder am Preisniveau sozialer Möbelkaufhäuser.


Außerdem gibt es für Beratungsstellen die Möglichkeit, einen jährlichen
Nothilfefonds oder einen Jahresfonds für Kultur und Freizeit zu beantragen, der den
Einrichtungen die Möglichkeit bietet, entweder Klienten in Notfällen geringen
Beträgen zur Überbrückung (bis 150 Euro pro Person) auszuzahlen oder kleinere
Anschaffungen bzw. Ausgaben für Kultur und Freizeit zu tätigen (bis 300 Euro pro
Aktion).

Wer bekommt die genehmigten Spendensummen ausgezahlt?

Die Spendenmittel werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr bereitgestellt. Die Mittel werden nicht direkt an Betroffene, sondern an die antragstellende Einrichtung überwiesen.

Können Folgeanträge gestellt werden?

Die Lichtblick-Spende ist in der Regel eine einmalige Hilfe. Sollte eine erneuter Antrag dennoch geboten sein, so sollte zwischen dem Abschluss eines Antrags und der Einreichung eines neuen Antrags ein angemessener Zeitraum – mindestens ein Jahr - liegen. Zudem muss jeder Antrag die neue Notsituation und einen nachvollziehbaren neuen Unterstützungsbedarf dokumentieren. Bitte bedenken Sie, dass der erneute Antrag unter Umständen abgelehnt werden kann. Außerdem könnten regelmäßige Spenden sich auf staatliche Hilfen, welche die Klienten evtl. erhalten, auswirken.

Können auch Sachspenden beantragt werden?

Die Stiftung vergibt finanzielle Mittel zur Anschaffung notwendiger Gebrauchsgüter. Eine direkte Vermittlung von Sachspenden erfolgt nicht. In manchen Fällen kann die Stiftung jedoch auf Partnerorganisationen verweisen.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Je nach Art des Antrags (Einzel- oder Gruppenantrag) werden zum Teil
unterschiedliche Nachweise und Informationen benötigt. Immer geboten ist eine
Beschreibung der Ausgangssituation (z.B. Biografisches) sowie der Umstände der
Notsituation. Für Einzelanträge sind Erklärungen und Nachweise über Schulden
sowie Angebote oder Rechnungen für Anschaffungen notwendig, für
Gruppenanträge ist ein Finanzplan zwingend.

Kann ein Antrag auch abgelehnt werden?

Ja. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ablehnungen erfolgen z. B. bei unzureichender Bedürftigkeitsprüfung, fehlender Plausibilität oder wenn staatliche Leistungen noch nicht ausgeschöpft wurden. (Siehe auch unter: “In welchen Fällen
hilft...”)

 

Alle FAQ-Einträge finden Sie hier auch als PDF-Datei zum Download.